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Satzung
Schwäbischer Albverein e.V.
Ortsgruppe Riedlingen
§ 1
Name und Gebiet des Vereins
Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe
Riedlingen“.
Er hat seinen Sitz in Riedlingen.
Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart,
dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft
Riedlingen, ausgenommen sind die Gemeinden Ertingen und
Langenenslingen-Wilflingen sowie der Stadtteil Zwiefaltendorf.
§ 2
Zweck des Vereins
1.
- Der Verein pflegt fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammen-
hängende sportliche Betätigungen,
- er fördert den Natur-
und Umweltschutz,
- er setzt sich für den Schutz und die Pflege der
Landschaft und der
Denkmäler ein,
- er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein und damit
verbundene kulturelle und künstlerische Betätigungen,
- er pflegt die heimische Mundart,
- er fördert die Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
- er widmet sich der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen
Zielen
zusammenhängenden Bestrebungen.
1.1
Zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Durchführung von regionalen und überregionalen
Wanderungen,
- Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
- Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,
- Ausbildung von Wanderführern, von Fachwarten für Naturschutz und für
Wanderwege,
- Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten sowie
Herausgabe von Wanderkarten und Wanderliteratur,
- Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
- Anlage und Pflege von Biotopen,
- Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie
Naturparks,
- Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
- Schutz und Betreuung von Höhlen,
- Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für
die Allgemeinheit,
- Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche
und Familien,
- Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,
- Organisation von Vorträgen sowie kulturellen Veranstaltungen,
- Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten,
- Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-,
Folklore-,Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das
Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen,
- Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare, gemeinnützige
Ziele
im In- und Ausland verfolgen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im
Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen
Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder
einer anderen Ortsgruppe sind.
§ 4
Gemeinnützige Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
§ 5
Uneigennützige Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7
Begünstigungsbeschränkung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Vermögenszuwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen
Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9
Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),
2. der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern
bestehende
Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner, der
Schriftführer
und der Ehrenvorsitzende angehören,
4. der Ausschuss, bestehend aus
a. dem erweiterten Vorstand,
b. den Fachwarten für Wandern, für Wege, für Naturschutz, für
Öffentlich-
keitsarbeit
sowie für Kultur,
c. dem Leiter der Seniorengruppe,
d. den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
e. dem/den von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand
bestätigten Leiter(n) der Jugendgruppe,
f. Frauenbeauftragte,
g. bis zu 5 Beisitzer,
h. den Ehrenmitglieder.
5. die Mitgliederversammlung.
II. Wahl der Organe
1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, 2 Rechnungsprüfer sowie
die
auf Vorschlag des Vorstandes zu wählenden
Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung
gewählt.
Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch die Mitglieder der Abteilung.
2. Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf
die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der
Nachfolger für die restliche
Amtszeit gewählt.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ab, die
vom Vorsitzenden einberufen und geleitet
wird.
Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10 % der Mitglieder
der
Ortsgruppe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen
werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch Bekanntgabe im
Lokalteil der Schwäbischen Zeitung,
den Mitteilungsblättern der vereinbarten
Verwaltungsgemeinschaft Riedlingen, ausgenommen sind
die Gemeinden
Ertingen und Langenenslingen, und durch Aushang in den
Aushängekästen.
Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche.
2. Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über
ihre Tätigkeit im abge-
laufenen Geschäftsjahr, der Rechner berichtet
über das Ergebnis der Jahres-
rechnung, die Rechnungsprüfer teilen das
Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach
einer Aussprache stimmt die
Mitgliederversammlung über die Entlastung des
Vorstands und des
Rechners ab.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese
bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der
Ortsgruppe angehörenden
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, wahl- und stimmberechtigt
sowie wählbar.
§ 11
Ausschuss
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die
Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des
Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.
§ 12
Abteilungen
Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss
der Mitgliederver-sammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet
werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen
Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben
über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen
haben sie dem Vorstand offen zulegen und jährlich von den
Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten,
Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine
Geschäftsordnung geregelt.
§ 13
Jugendgruppen
Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere
Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der
Ortsgruppe bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der
Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen
Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen
Albvereinsjugend.
§ 14
Ehrungen
Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um
die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit
vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente
Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“
(„Ehrenvertrauensmann / Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum
„Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.
§ 15
Inkraftsetzung
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2006
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom
01.01.2000 außer Kraft.
Neufassung der Satzung beschlossen in der
Mitgliederversammlung Schwäbischer Albverein e. V., Ortsgruppe
Riedlingen am 07. Januar 2006.
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