Ortsgruppe Riedlingen
 
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info@albverein-riedlingen.de

Schwäbischer Albverein e.V.
Ortsgruppe Riedlingen
 

Satzung
Schwäbischer Albverein e.V.
Ortsgruppe Riedlingen

 

§ 1
Name und Gebiet des Vereins

Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Riedlingen“.
Er hat seinen Sitz in Riedlingen.
Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Riedlingen, ausgenommen sind die Gemeinden Ertingen und Langenenslingen-Wilflingen sowie der Stadtteil Zwiefaltendorf.

 § 2
Zweck des Vereins

1.
-  Der Verein pflegt fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammen-
   hängende sportliche Betätigungen,
-  er fördert den Natur- und Umweltschutz,
-  er setzt sich für den Schutz und die Pflege der Landschaft und der
   Denkmäler ein,
-  er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein und damit
   verbundene kulturelle und künstlerische Betätigungen,
-  er pflegt die heimische Mundart,
-  er fördert die Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
-  er widmet sich der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen Zielen
   zusammenhängenden Bestrebungen.

1.1
Zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

-  Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
-  Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
-  Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,
-  Ausbildung von Wanderführern, von Fachwarten für Naturschutz und für
   Wanderwege,
-  Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten sowie
   Herausgabe von Wanderkarten und Wanderliteratur,
-  Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
-  Anlage und Pflege von Biotopen,
-  Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie
   Naturparks,
-  Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
-  Schutz und Betreuung von Höhlen,
-  Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für
   die Allgemeinheit,
-  Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche
    und Familien,
-  Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,
-  Organisation von Vorträgen sowie kulturellen Veranstaltungen,
-  Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und
   künstlerischer Arbeiten,
-  Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-,
   Folklore-,Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das
   Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen,
-  Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare, gemeinnützige Ziele
   im In- und Ausland verfolgen.

 § 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

 § 4
Gemeinnützige Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

§ 5
Uneigennützige Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7
Begünstigungsbeschränkung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8
Vermögenszuwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9
Organe des Vereins

 I.    Die Organe des Vereins sind:
1.   der Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),
2.   der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern bestehende
      Vorstand,
3.   der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner, der Schriftführer
      und der Ehrenvorsitzende angehören,
4.   der Ausschuss, bestehend aus
      a.  dem erweiterten Vorstand,
      b.  den Fachwarten für Wandern, für Wege, für Naturschutz, für Öffentlich-
            keitsarbeit sowie für Kultur,
      c.   dem Leiter der Seniorengruppe,
      d.   den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
      e.   dem/den von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand
            bestätigten Leiter(n) der Jugendgruppe,
      f.   Frauenbeauftragte,
      g.   bis zu 5 Beisitzer,
      h.   den Ehrenmitglieder.
5.   die Mitgliederversammlung.

 II.   Wahl der Organe
1.   Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, 2 Rechnungsprüfer sowie die
      auf Vorschlag des Vorstandes zu wählenden Beisitzer werden von der
      Mitgliederversammlung gewählt.
      Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch die Mitglieder der Abteilung.
2.   Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren
      gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche
      Amtszeit gewählt.

§ 10
Mitgliederversammlung

1.  Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die
     vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
     Bei Bedarf  kann, auf schriftliches Verlangen von 10 % der Mitglieder der
     Ortsgruppe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
     werden.

     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe im
     Lokalteil der Schwäbischen Zeitung, den Mitteilungsblättern der vereinbarten
     Verwaltungsgemeinschaft Riedlingen, ausgenommen sind die Gemeinden
     Ertingen und Langenenslingen, und durch Aushang in den Aushängekästen.

     Die Einberufungsfrist beträgt  1 Woche.

2.  Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit im abge-
     laufenen Geschäftsjahr, der Rechner berichtet über das Ergebnis der Jahres-
     rechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach
     einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des
     Vorstands und des Rechners ab.

3.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese
     bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
     Mitglieder.

4.  Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden
     Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und stimmberechtigt
     sowie wählbar.

 

§ 11

Ausschuss

 

Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

 

 

§ 12
Abteilungen

Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederver-sammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offen zulegen und jährlich von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 13
Jugendgruppen

Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.

§ 14
Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum „Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ („Ehrenvertrauensmann / Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

§ 15
Inkraftsetzung

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 01.01.2000 außer Kraft.

 

 

 

Neufassung der Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung Schwäbischer Albverein e. V., Ortsgruppe Riedlingen am 07. Januar 2006.

  

Bearbeitungsstand:

© 2010 Schwäbischer Albverein Stuttgart (Ust-IdNr.: 01/DE147849529)   Impressum